Marinekameradschaft Albstadt-Ebingen

Vereinssatzung

Satzung

Marinekameradschaft Ebingen und Umgebung e.V.



Satzung



Übersicht

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Organe

§ 7 Der Vorstand

§ 8 Der Gesamtvorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

§ 10 Auflösung des Vereins

§ 11 Datenschutz

§ 12 Schlussbestimmung



















§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Marinekameradschaft Ebingen und Umgebung e.V.“.Er hat seinen Sitz in Albstadt und ist im Vereins-
Register eingetragen.Er ist dem Deutschen Marinebund e.V. (DMB) angeschlossen.1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.
Zweck des Vereins ist:

a) Unterhaltung von Ehrenmalen und Gedenkstätten
für Kriegsopfer und Förderung des Volksbundes
Deutsche Kriegsgräberfürsorge.

Förderung des Denkmalschutzes und der Pflege des Marine-Ehrenmals Laboe durch Unterstützung des Deutschen Marinebundes e.V.Förderung von Wissenschaft und Forschung durchUnterstützung des Deutschen Marinebundes e.V.
bei der Unterhaltung des unter Denkmalschutz
stehenden U-Bootes 995 und ähnlicher Einrichtungen.Förderung und Pflege seemännischen Brauchtumsund Kulturgutes sowie Unterhaltung eines
Shanty-Chores zur Pflege maritimen Liedgutes.

Förderung des öffentlichen Gesundheitswesensdurch Unterstützung der Deutschen Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger.



Förderung und Betreuung von Jugendlichen. Sie geben sich eine eigene Ordnung, die der Zustimmung durch den Ausschuss bedarf.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Pflege des maritimen Liedgutes und des maritimen Chorgesanges.Durchführung kultureller Veranstaltungen zurPflege und Förderung des maritimen Gedankengutes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigenZwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Angehörige der Marine und der gesamten Seefahrt werden, der sich zu den Zielen des Vereins und seiner Satzung bekennt.Es können auch Mitglieder aufgenommen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen. Sie haben nach Zahlung des ordentlichen Beitrages die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können gleichfalls Mitglied werden, wenn ihr Beitritt den Zielen der Marinekameradschaft Ebingen u. Umgebung e.V. dienlich ist.Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen. Der Antrag ist durch zwei Mitglieder zu unterstützen.Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei nachträglicher Feststellung von triftigen Gründen ist der Gesamtvorstand berechtigt, innerhalb von Jahresfrist die Aufnahme rückgängig zu machen. Wird ein Gesuch abgelehnt oder eine Aufnahme rückgängig gemacht, so bedarf es keiner Begründung durch den Gesamtvorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endetmit dem Tod des Mitglieds,durch freiwilligen Austritt,durch Streichung von der Mitgliederliste,durch Ausschluss aus dem Verein.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn die Beitragsrückstände oder andere Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung für ein Jahr nicht bezahlt oder erfüllt wurden.Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Gesamtvorstand, wenn das Mitglied den Interessen der Marinekameradschaft Ebingen und Umgebung e.V. entgegenarbeitet.







§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sindder Vorstandder Gesamtvorstanddie Mitgliederversammlung

Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.
§ 7 Der Vorstand

Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der 1. oder 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende jedoch nur bei rechtlicher oder tatsächliche Verhinderung des
1. Vorsitzenden berechtigt, den Verein zu vertreten.

§ 8 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Leiter des Shantychores
den 4 Beisitzern
Mit Ausnahme des Chorleiters werden die Mitglieder des Gesamtvorstandes von der Versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen finden versetzt statt.In den ungeraden Kalenderjahren sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und 2 Beisitzer zu wählen, in den geraden Kalenderjahren der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und 2 Beisitzer.

Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung.Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einsetzen.Dies gilt nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden.

Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:Die Leitung des Vereins und die selbständige Erledigung der laufenden und anfallenden Geschäfte.Sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben, in der auch die Führung der Kassengeschäfte zu regeln ist.Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Gesamtvorstand Ausschüsse bilden und dazu alle diejenigen Mitglieder beauftragen, die über die notwendige Sachkenntnis verfügen.Über alle Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift im Protokollbuch zu fertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar möglichst im 1. Kalendervierteljahr statt.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.Die Einladung ist mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen unter Angabe der Tagesordnung.Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:Wahl des Gesamtvorstandes,Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden,Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen,Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes,Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Geheime Abstimmung kann auf Antrag bestimmt werden, dazu ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge einreichen.
§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekannt gegeben worden ist und nur mit Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. oder 2. Vorsitzende je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.Das bei der Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen ist nach § 2 Abs. 2.5 dieser Satzung zu verwenden.
§ 11 Datenschutz

11.1 Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

11.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

11.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Satzung ist von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. November 1988 beschlossen und genehmigt worden und tritt am 07.Januar 1989 in Kraft.

Die Satzungsänderung ist von der Mitgliederversammlung am 14.Februar 2004 beschlossen und genehmigt worden.

Weitere Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2007, am 15. Februar 2020 und am 23. April 2022 beschlossen und genehmigt worden.

Albstadt , 23.04.2022



Versammlungsleiter: Kegel, Joachim



Protokollführer: Ströle, Uwe



Jeweils im Original gezeichnet